§ 23 Abweichung von genehmigten Entgelten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/23#abs-1 (1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/23#abs-2 (2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe wirksam, daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 19 genehmigungsbedürftig ist, so sind die Verträge unwirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/23#abs-3 (3) Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung eines Vertrages, der ein anderes als das genehmigte Entgelt enthält oder der nach Absatz 2 Satz 2 unwirksam ist, untersagen.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 23 PostG 1998 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 9/22Postrechtliche Genehmigung der Entgelte für UniversaldienstleistungenZitiert von 6
- BGH, 04.03.2021 – III ZR 39/20Vertrag über Postdienstleistungen: Abänderung der Entgeltgenehmigung durch die Regulierungsbehörde; Beginn der Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche auf weiteres Entgelt bei Rückwirkung der behördlichen Genehmigung - Entgeltgenehmigung für PostdienstleistungenZitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 06.04.2022 – 1 U (Kart) 12/21
- VG Köln, 29.04.2008 – 22 K 5261/04Zitiert von 2
- VG Köln, 07.06.2006 – 22 K 1644/02
- VG Köln, 16.11.2007 – 22 K 3808/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 273/20Zitiert von 5
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 5020/21Zitiert von 3
- BGH, 05.04.2022 – KZR 84/20Schienennetz-Benutzungsbedingungen: Unmittelbare privatrechtsgestaltende Wirkung der Ungültigkeitserklärung einer Klausel durch die Regulierungsbehörde; Bereicherungsanspruch; Befugnis der Bundesnetzagentur zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags - Regionalfaktoren II
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 PostG 1998 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.